340 Ergebnisse für: 1eine
-
§ 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/2115.html
1 Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt,...
-
§§ 883 bis 888 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=883-888
§§ 883 bis 888 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
§ 44b EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/1564.html
1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der...
-
Art. 6 EGBGB Ãffentliche Ordnung (ordre public) - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html
1 Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen...
-
§ 291 BGB Prozesszinsen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/291.html
1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später...
-
Art. 6 EGBGB Ãffentliche Ordnung (ordre public) - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html
1 Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen...
-
§ 291 BGB Prozesszinsen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/291.html
1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später...
-
§ 77b StGB Antragsfrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html
(1) 1 Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläÃt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von...
-
§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=60h
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend