98 Ergebnisse für: eigenmittelausstattung
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§ 25a KWG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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KWG - Gesetz über das Kreditwesen
https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/BJNR008810961.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/309.html
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. (Kurzfristige...
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§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. (Kurzfristige...
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§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. (Kurzfristige...
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KWG - Gesetz über das Kreditwesen
http://bundesrecht.juris.de/kredwg/BJNR008810961.html#BJNR008810961BJNG000207377
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 24a KWG Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/KWG/24a.html
(1) 1 Ein CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 1. eine...
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Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes CRD IV-Umsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=CRDIVUG&a=1
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 25a KWG Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25a
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die
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BaFin - Merkblätter - Schaden- und Unfallversicherung VVaG
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/VA/mb_060802_schadenunfall_vag_va.html?nn=2696732
Zulassung von Versicherungsvereinen zum Betrieb der Schaden und Unfallversicherung