1,406 Ergebnisse für: 11.06.2017
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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses
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Sierens China: Kein Risiko | Asien | DW | 02.09.2016
http://www.dw.com/de/sierens-china-kein-risiko/a-19522852
Peking überlässt beim G20-Gipfel in Hangzhou nichts dem Zufall. Blauer Himmel, gute Luft, ausgesuchte Freiwillige. Doch alles kann Peking nicht kontrollieren, meint DW-Kolumnist Frank Sieren.
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OFDb - Zum Glück bleibt es in der Familie (2011)
https://ssl.ofdb.de/film/217834,
Von Christian Clavier. Mit Christian Clavier, Jean Reno, Muriel Robin, Héléna Noguerra, Michel Vuillermoz und Maily Florentin Dao.
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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses
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Neuzugang in der „Lindenstraße“ - Neuigkeiten - Lindenstraße - Das Erste
http://www1.wdr.de/daserste/lindenstrasse/neuigkeiten/aaron-rufer-als-jamal-100.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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OFDb - Robin Hood: Beyond Sherwood Forest (2009)
https://ssl.ofdb.de/film/193545,
Von Peter DeLuise. Mit Robin Dunne, Erica Durance, Julian Sands, Katharine Isabelle, Mark Gibbon und Cainan Wiebe.
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Doka investiert in Häuser aus dem 3-D-Drucker - noe.ORF.at
http://noe.orf.at/news/stories/2848082/
Doka Ventures, Tochterfirma der Amstettner Umdasch Group, steigt in ein US-Unternehmen ein, das mobile 3-D-Baudrucker entwickelt. Mit diesen Robotern können komplette Häuser innerhalb weniger Stunden oder Tage gebaut werden.
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§ 34 OWiG Vollstreckungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=34
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, 2. drei
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§ 22 LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=22
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die