243 Ergebnisse für: beendeter
-
BGH, 12.02.1969 - 2 StR 537/68 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+22,+330
Informationen zu BGHSt 22, 330: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
-
§ 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/768.html
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 , 738 , 742 , 744 , des § 745 Abs. 2 und...
-
§ 802 ZPO AusschlieÃlichkeit der Gerichtsstände - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802.html
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschlieÃliche.
-
Internet-Portal "Westfälische Geschichte"
http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/input_felder/langDatensatz_ebene4.php?urlID=377&url_tabelle=tab_webs
Internet-Portal 'Westfälische Geschichte' - Online-Materialien zur Geschichte Westfalens
-
Warentrenner bei Wikipedia | Der Shopblogger
http://www.shopblogger.de/blog/archives/5193-Warentrenner-bei-Wikipedia.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Deutsche Biographie - Keil, Wilhelm
https://www.deutsche-biographie.de/gnd118560972.html#ndbcontent
Deutsche Biographie
-
§ 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html
(1) 1 Ãber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende...
-
§ 771 ZPO Drittwiderspruchsklage - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/zpo/771.html
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die VeräuÃerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die...
-
§ 10 GVFG Zweckbindung und Verteilung der Mittel Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVFG&a=10
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1.677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von
-