361 Ergebnisse für: nutzungsrechts
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UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004800123
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UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004301377
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Beteiligungserwerb: Grundverkehr versus Kapitalverkehrsfreiheit - Gesellschaftsrecht online
http://www.weka.at/gesellschaftsrecht/News/Beteiligungserwerb-Grundverkehr-versus-Kapitalverkehrsfreiheit
Erwirbt eine europäische Gesellschaft einen Gesellschaftsanteil so verstößt ein den Erwerbsakten vorgelagertes grundverkehrsbehördliches Genehmigungsverfahren gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. (Landesgesetze sind einschränkend auszulegen)
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Ehrengrabstätten / Land Berlin
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/friedhoefe_begraebnisstaetten/de/ehrengrabstaetten/
SenStadt online - Friedhöfe
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Landesrecht TH ThürKAG | Landesnorm Thüringen | Gesamtausgabe | Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 | gültig ab: 28.07.2000
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Recherche juristischer Informationen
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Dr. Mechthild Black-Veldtrup ist neue Vorsitzende der Historischen Kommission für Westfalen beim LWL - Mitteilung 13.04.18
http://www.lwl.org/pressemitteilungen/nr_mitteilung.php?urlID=44639
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§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html
(1) 1 Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2 Das Nutzungsrecht kann...
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§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html
(1) 1 Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2 Das Nutzungsrecht kann...
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UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002701377
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§ 46 UrhG Sammlungen für den religiösen Gebrauch Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=46
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der