47 Ergebnisse für: 16.12.1980

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    https://www.fussballdaten.de/spieler/langendexter/

    Der Fußballspieler Dexter Langen war in der Saison 2011/2012 bei Hansa Rostock unter Vertrag und wird dort in der Abwehr eingesetzt. Dexter Langen wurde am 16.12.1980 geboren.

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    http://matrikel.uni-rostock.de/id/300003848

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=38

    Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=143

    (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=4

    Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=123

    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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    https://www.weltfussball.de/spieler_profil/dexter-langen

    Dexter Langen - Hansa Rostock, Hansa Rostock II, Dynamo Dresden, Kickers Offenbach, VfB Gießen, Bor. Mönchengladbach

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=22

    (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=793

    Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=60h

    (1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend



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