868 Ergebnisse für: Gläubigers
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§ 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=774
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des
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§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=424
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 45/05 - openJur
https://openjur.de/u/82830.html
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Neukölln vom 7. Dezember 2004 und des Landgerichts Berlin vom 13. April 2005 aufgehoben. Die Gerichtsvollzieherin wird an ...
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§ 14 InsO Antrag eines Gläubigers Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=14
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein
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§ 4 AnlEntG Umfang des Entschädigungsanspruchs Anlegerentschädigungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AnlEntG&a=4
(1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und
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§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/gesetz/7030/a179062.htm
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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§ 398 BGB Abtretung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=398
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
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§ 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=753
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur
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§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit