270 Ergebnisse für: Rechtshandlungen
-
§ 126 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/126.html
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und auÃergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschlieÃlich der...
-
§ 280 InsO Haftung. Insolvenzanfechtung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/InsO/280.html
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
-
§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=407
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
-
§ 147 InsO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__147.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 160 InsO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__160.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 5 AnfG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Jaeckel, Paul Die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb d
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22153811%22
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 407 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__407.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/407.html
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach...
-
§§ 398 bis 413 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=398-413
§§ 398 bis 413 BGB Bürgerliches Gesetzbuch