19 Ergebnisse für: Unterschreitens
-
§ 66 AWV Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten Außenwirtschaftsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWV&a=66
(1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen, monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des
-
Wahlen zum Abgeordnetenhaus Berlin-West
https://www.wahlen-in-deutschland.de/blBerlinWest.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Wahlen zum Abgeordnetenhaus Berlin-Ost
https://www.wahlen-in-deutschland.de/blBerlinOst.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Privatisierung der Sicherheit | Telepolis
https://www.heise.de/tp/features/Privatisierung-der-Sicherheit-3404468.html
Die Tätigkeit zahlreicher privater Militär- und Sicherheitsfirmen im Irak macht die Probleme und notwendigen Regulierungen dieser boomenden Branche deutlich
-
StVO Anlage 2: Vorschriftzeichen
http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_2.php
StraÃenverkehrs-Ordnung (StVO) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
-
„Schmelzende Feuerbälle tropfen herunter“ - DER SPIEGEL 4/1989
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13495354.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Verkehrszeichen in der StVO - DVR
http://www.dvr.de/site.aspx?url=html/multimedia/downloads/verkehrszeichen.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1 ) Vorschriftzeichen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=Anlage+2
1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Andreaskreuz Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein
-
Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1 ) Vorschriftzeichen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=Anlage+2
1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Andreaskreuz Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein