3 Ergebnisse für: a151688
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§ 33 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stag&a=33
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, 2. Entscheidungen zum
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§ 33 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/4560/a151688.htm
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, 2. Entscheidungen zum
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§ 33 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?a=33&g=&kurz=StAG&ag=4560
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, 2. Entscheidungen zum