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§ 882h ZPO Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882h
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die