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§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=18
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt,