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§ 2 VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=2
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung