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§ 125 VAG Sicherungsvermögen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=125
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen