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§ 163 SGB IX Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=163
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu