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§ 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=18
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die
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§ 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=18
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die
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Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2014 bis 2020 - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
http://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/investition/afp.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 SGB IX - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 13 SGB 5 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bayerische Eigenheimzulage
https://bayernlabo.de/eigenwohnraumfoerderung/eigenheimzulage/
Förderung von Neubau, Erwerb von neuem oder bestehendem Eigentum sowie Änderung und Erweiterung von Gebäuden durch die Bayerische Eigenheimzulage als einmaliger Zuschuss der BayernLabo und des Freistaats Bayern.
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§ 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=14
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den
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§ 39 ÃApprO 2002 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__39.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=14
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den
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§ 13 SGB V Kostenerstattung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=13
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.