95 Ergebnisse für: bankenrichtlinie
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BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+neu+gefassten+Bankenrichtlinie+und+der+neu+gefassten+Kapitalad%C3%A4quanz
BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
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BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+neu+gefassten+Bankenrichtlinie+und+der+neu+gefassten+Kapitalad%C3%A4quanzrichtlinie&f=1
BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
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§ 231 SolvV Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=231
(1) (aufgehoben) (2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der
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§ 298 SolvV Handelsbuch-Risikopositionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=298
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus 1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und 2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7511/a147750.htm
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=4
(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=294
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341c
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf
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§ 71 SolvV IRBA-Positionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=71
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu
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§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=154
(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte 1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157, 2.