15 Ergebnisse für: basiskontovertrags
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§ 31 ZKG Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags Zahlungskontengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZKG&a=31
(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder
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§ 34 ZKG Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags Zahlungskontengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zkg&a=34
(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen. (2) Die Ablehnung des
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+den
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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ZKG Zahlungskontengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Zahlungskontengesetzes+(ZKG)&f=1
ZKG Zahlungskontengesetz
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§ 31 ZKG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/__31.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetzes+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+den+Wechsel+von+Zahlungskonten+sowie+den+Zugang+zu+Zahlungskonten+mit+grundlegenden+Funktionen&f=1
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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BaFin - Basiskonto
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+den+Wechsel+von+Zahlungskonten+sowie+den+Zugang+zu+Zahlungskonten+mit+grundlegenden+Funktionen&f=1
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetzes+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+d
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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Impressum
https://www.kd-bank.de/service/impressum.html
Hier finden Sie das Impressum Ihrer Bank für Kirche und Diakonie eG - KD-Bank.