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Begünstigungen171 Ergebnisse für: begünstigenden
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§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Zehntes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=44
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
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§ 45 SGB 10 - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
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§ 46 SGB 10 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__46.html
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§ 47 SGB 10 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__47.html
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§ 45 SGB 10 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
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NATURA 2000 - Verordnung Hessen: FFH Erhaltungsziele
https://web.archive.org/web/20131219193039/http://natura2000-verordnung.hessen.de/ffh_erhaltungsziele.php?ID=6117-301
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§ 44 SGB 10 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
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Natura 2000 - Verordnung - Regierungspräsidium Darmstadt - 6117-302 Düne am Ulvenberg von Darmstadt-Eberstadt
http://www.rpda.de/01%20Natura%202000-Verordnung/Natura2000-VO-RPDA/Anlagen1-3-4/FFH/6117-302.html
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§ 51 SGB X Rückgabe von Urkunden und Sachen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/sgb_x/51.html
1 Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann...
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SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR114690980.html#BJNR114690980BJNG011402308
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