31 Ergebnisse für: eschg
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§§ 1 bis 7, 11 ESchG Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=1-7,11
§§ 1 bis 7, 11 ESchG Embryonenschutzgesetz
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§ 3a ESchG Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=3a
(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der
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§ 1 ESchG Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=1
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine
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§ 9 ESchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/__9.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ESchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 ESchG Klonen Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=6
(1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 4 ESchG Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=4
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung
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§ 8 ESchG Begriffsbestimmung Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=8
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür
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§ 3 ESchG Verbotene Geschlechtswahl Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=3
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies