5 Ergebnisse für: fevausnv
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4. FeVAusnV Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
http://www.buzer.de/gesetz/11450/index.htm
4. FeVAusnV Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
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§ 10 FeV Mindestalter Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=10
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle lfd Nr. Klasse Mindestalter Auflagen 1 AM 16 Jahre 2 A1 16 Jahre 3 A2 18 Jahre 4 A a) 24 Jahre für Krafträder bei
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BKA-NSG Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Neustrukturierung+des+Bundeskriminalamtgesetzes&f=1
BKA-NSG Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
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§ 11 FeV Eignung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=11
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der