6 Ergebnisse für: gozändv
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1. GOZÄndV Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=1.+GOZ%C3%84ndV&f=1
1. GOZÄndV Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
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§ 5 GOZ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=5
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses
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§ 2 GOZ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=goz&a=2
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden
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§ 6 GOZ Gebühren für andere Leistungen Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=goz&a=6
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung
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§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=10
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit
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§ 9 GOZ Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=9
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese