8 Ergebnisse für: heuerverhältnisses
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§§ 56 bis 64 SeeArbG Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=56-64
§§ 56 bis 64 SeeArbG Seearbeitsgesetz
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§ 39 SeemG Verpflegung und Speiserolle Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seemannsgesetz&a=39
(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung. (2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu
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SeeArbG Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seearbeitsgesetz&f=1
SeeArbG Seearbeitsgesetz
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SeeArbG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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SeeArbG Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seearbeitsgesetz+(SeeArbG)&f=1
SeeArbG Seearbeitsgesetz
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§ 97 SeeArbG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/__97.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 63 SGB 7 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__63.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=3
(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich