17 Ergebnisse für: indossanten
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Artikel 16 ScheckG Scheckgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=scheckg&a=16
(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden. (2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der
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Art 70 WG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wg/art_70.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 13 WG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wg/art_13.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 16 ScheckG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/art_16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 20 ScheckG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/art_20.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 40 WG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wg/art_40.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 40 ScheckG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/art_40.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 BBankG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 43 WG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wg/art_43.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Wechsel | bpb
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23235/wechsel
in bestimmter Form abgefasste Urkunde, in der die unbedingte Verpflichtung verbrieft ist, an den berechtigten Inhaber eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Der Wechsel ist ein Wertpapier. Die darin übernommene Zahlungspflicht ist selbstständig, d. h.