15 Ergebnisse für: investmenterträge
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§ 16 InvStG Investmenterträge Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=16
(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind 1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11, 2. Vorabpauschalen nach § 18 und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.
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§ 19 InvStG Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=19
(1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 4a des
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InvStG Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invstg+2018&f=1
InvStG Investmentsteuergesetz
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§ 6 InvStG Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=6
(1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des
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§ 18 InvStG Vorabpauschale Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=18
(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des
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§ 2 InvStG Begriffsbestimmungen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=2
(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben. (2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen
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§ 20 EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 20 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=20
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist,
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§ 20 EStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 5 AltZertG Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltZertG&a=5
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden