18 Ergebnisse für: krglaskennzg
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§§ 9, 10 KrGlasKennzG Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=9,10
§§ 9, 10 KrGlasKennzG Kristallglaskennzeichnungsgesetz
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KrGlasKennzG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/krglaskennzg/gesamt.pdf
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 KrGlasKennzG Ausnahmen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=6
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die 1. ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfür bestimmt sind, 2. unter zollamtlicher
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§ 4 KrGlasKennzG Verwendung von zusätzlichen Symbolen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=4
(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
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KrGlasKennzG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 KrGlasKennzG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 KrGlasKennzG Anwendungsbereich Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=1
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken; ausgenommen sind Würfel, Steinchen,
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§ 7 KrGlasKennzG Ordnungswidrigkeiten Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
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§ 3 KrGlasKennzG Kennzeichnung Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=3
(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für
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§ 8 KrGlasKennzG Abfertigung durch Zolldienststellen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=8
Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den