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    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gebrauchsabnahme.html

    Lexikon Online ᐅGebrauchsabnahme: §§ 433, 640 BGB; vor dem endgültigen Gebrauch des Hauses oder der Wohnung ist diese formal abzunehmen. Dies geschieht einmal durch die genehmigungspflichtige Behörde, aber auch durch den Besteller. Dieser ist verpflichtet,…



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