1 Ergebnisse für: node31645
-
Gebrauchsabnahme • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gebrauchsabnahme.html
Lexikon Online ᐅGebrauchsabnahme: §§ 433, 640 BGB; vor dem endgültigen Gebrauch des Hauses oder der Wohnung ist diese formal abzunehmen. Dies geschieht einmal durch die genehmigungspflichtige Behörde, aber auch durch den Besteller. Dieser ist verpflichtet,…