79 Ergebnisse für: notarkostengesetz
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GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNOTKG&f=1
GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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§§ 88, 90 GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=88,90
§§ 88, 90 GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG
http://www.gnotkg.de
Informationen zu Notarkosten und zum Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG
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GNotKG - Gebührentabelle
http://www.gnotkg.de/gebuehrentabelle.html
Informationen zu Notarkosten und zum Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG - Gebührentabelle
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Artikel 9 2. KostRMoG Änderung des Gräbergesetzes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+2586&a=9
In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz"
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§ 31 GNotKG Besonderer Kostenschuldner Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=31
(1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Ersteher. (2) Für die
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Artikel 9 2. KostRMoG Änderung des Gräbergesetzes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+2586&a=9
In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz"
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§ 81 GNotKG Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=81
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im
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§ 34 GNotKG Wertgebühren Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=34
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle
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§ 67 GNotKG Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen Gerichts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=67
(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt 1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60.000 Euro, 2. bei Personenhandels- und