21 Ergebnisse für: notfallreaktion
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Anlage 5 StrlSchG (zu § 98 ) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/Anlage_5_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirkenden
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§ 115 StrlSchG Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=115
(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind 1. die Strahlenschutzverantwortlichen, 2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für
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§§ 92 bis 117 StrlSchG Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=92-117
§§ 92 bis 117 StrlSchG Strahlenschutzgesetz
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§ 92 StrlSchG Notfallschutzgrundsätze Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=92
(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfallschutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewertung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu
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§ 97 StrlSchG Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/97_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
(1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den §§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen. Die
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Teil 3 StrlSchG Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12623/b29501.htm
Teil 3 StrlSchG Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen Strahlenschutzgesetz
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"Dollarkrise" - Google-Suche
http://books.google.com/books?hl=en&q=%22Dollarkrise%22&um=1&ie=UTF-8&sa=N&tab=wp
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§ 112 StrlSchG Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=112
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei
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§ 109 StrlSchG Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=109
(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getroffen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 94