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OrgKVerbG Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verbesserung+der+Bek%C3%A4mpfung+der+Organisierten+Kriminalit%C3%A4t&f=1
OrgKVerbG Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
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§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=244
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder