6 Ergebnisse für: partgguaändg
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Art 1 bis 8 PartGGuaÄndG Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+einer+Partnerschaftsgesellschaft+mit+beschr%C3%A4nkter+Berufshaftung+un
Art 1 bis 8 PartGGuaÄndG Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Art 1 bis 8 PartGGuaÄndG Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+einer+Partnerschaftsgesellschaft+mit+beschr%C3%A4nkter+Berufshaftung+und+zur+%C3%84nderung+des+Berufsrechts+der+Rechtsanw%C3%A4lte,+Patentanw%C3%A4lte,+Steuerberater+und+Wirtschaftspr%C3%BCfer&a=1-8
Art 1 bis 8 PartGGuaÄndG Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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§ 8 PartGG Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PartGG&a=8
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=278
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
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§ 3 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Steuerberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StBerG&a=3
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
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§ 30 AO Steuergeheimnis Abgabenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=ao
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem