9 Ergebnisse für: pkhuberhändg
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PKHuBerHÄndG Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+%C3%84nderung+des+Prozesskostenhilfe-+und+Beratungshilferechts&f=1
PKHuBerHÄndG Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
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§ 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=124
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
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§ 123 ZPO Kostenerstattung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=123
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
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§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RVG&a=44
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes
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§ 120 FamFG Vollstreckung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=120
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft,
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§ 120 FamFG Vollstreckung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=120
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft,
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§ 569 ZPO Frist und Form Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=569
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes
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§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Rechtspflegergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=rpflg&a=20
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung werden dem Rechtspfleger übertragen 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozeßordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist
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§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Rechtspflegergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RPflG&a=20
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung werden dem Rechtspfleger übertragen 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozeßordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist