103 Ergebnisse für: prostschg
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ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&f=1
ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
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§§ 7, 8 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=7,8
§§ 7, 8 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
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§§ 24 bis 28 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=24-28
§§ 24 bis 28 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
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§§ 5, 6 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=5,6
§§ 5, 6 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
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§ 33 ProstSchG Bußgeldvorschriften Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt
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§ 15 ProstSchG Zuverlässigkeit einer Person Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=15
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, 1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist a) wegen eines Verbrechens, b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle
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§ 12 ProstSchG Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=12
(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen
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§ 34 ProstSchG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=34
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben,
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§ 10 ProstSchG Gesundheitliche Beratung Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=10
(1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die
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§ 32 ProstSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__32.html
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