164 Ergebnisse für: rechtsfähig
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§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=91
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den
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§ 171 VAG Rechtsfähigkeit Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=171
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.
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juristische Person | bpb
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22431/juristische-person
Personenvereinigung (z. B. eingetragener Verein) oder Vermögensmasse (z. B. Stiftung) mit rechtlicher Selbstständigkeit. Eine juristische Person ist rechtsfähig und wird im Rechtsleben wie eine natürliche Person behandelt, d. h., sie kann grundsätzli
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Frauen im ritterlich geprägten Lazariterorden | NZZ
http://www.nzz.ch/frauen-im-ritterlich-gepraegten-lazariterorden-1.682048
hhö. Obwohl Frauen im Mittelalter nicht vollständig rechtsfähig waren, wurden in Gfenn bei Dübendorf und in Seedorf (UR) – den beiden einzigen Niederlassungen des ritterlich geprägten Lazariterordens in der Schweiz – beide Klöster zeitweise ausschliesslich…
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Idealverein im Zivilrecht | Das Nebenzweckprivileg: So vermeidet ein Verein die Einstufung als Wirtschaftsverein
http://www.iww.de/vb/archiv/idealverein-im-zivilrecht-das-nebenzweckprivileg-so-vermeidet-ein-verein-die-einstufung-als-wirtscha
Die meisten Vereine müssen sich wirtschaftlich betätigen, um die Finanzierung des Vereinslebens sicherzustellen. Diese birgt aber auch Risiken. Wenn die wirtschaftliche ...
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§ 50 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__50.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 50 ZPO - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__50.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 80 bis 88 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=80-88
§§ 80 bis 88 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Fassung § 80 BGB a.F. bis 29.03.2013 (geändert durch Artikel 6 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556)
http://www.buzer.de/gesetz/6597/al37633-0.htm
Text § 80 BGB a.F. in der Fassung vom 29.03.2013 (geändert durch Artikel 6 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556)