12 Ergebnisse für: riskabschg
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RiskAbschG Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013I3090&f=1
RiskAbschG Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
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Änderungen RiskAbschG Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
http://www.buzer.de/gesetz/10855/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen, Synopse der einzelnen Fassungen
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Artikel 2 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013%2BI%2B3090&a=2
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert
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Artikel 2 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013I3090&a=2
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert
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§ 315a HGB Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=315a
(1) Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht
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§ 25k KWG Verstärkte Sorgfaltspflichten Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25k
(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet
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§ 25b KWG Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25b
(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen
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§ 25k KWG Verstärkte Sorgfaltspflichten Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwg&a=25k
(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet
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§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=64a
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen
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§ 81 VAG Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange