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Straßenverkehrsgesetzes266 Ergebnisse für: straßenverkehrsgesetz
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§§ 6, 6a StVG Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6,6a
§§ 6, 6a StVG Straßenverkehrsgesetz
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§§ 21 bis 22b StVG Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=21-22b
§§ 21 bis 22b StVG Straßenverkehrsgesetz
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StVG §22b: Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_22b.php
StraÃenverkehrsgesetz (StVG) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
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StVG §21: Fahren ohne Fahrerlaubnis
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_21.php
StraÃenverkehrsgesetz (StVG) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
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Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Gemeingebrauch.php#600
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Werbung - Die bundesrechtlichen Werbeverbote im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrsordnung sind keine abschließenden Regelungen. Es steht den Landesgesetzgebern frei, Vorschriften über die…
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§ 25 StVG Fahrverbot Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=25
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die
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§ 6e StVG Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6e
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
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§ 37 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=37
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet
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§ 65 StVG Übergangsbestimmungen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=65
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die
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§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-