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§ 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/ZPO/697.html
(1) 1 Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei...