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§ 54 VAG Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=54
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der
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Anlage KrWaffKontrG (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWaffKontrG&a=Anlage
Teil A Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und chemische Waffen) Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,
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Anlage KrWaffKontrG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/anlage.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlage KrWaffKontrG (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krwaffkontrg&a=Anlage
Teil A Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und chemische Waffen) Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,
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Anlage KrWaffKontrG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/anlage.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BerVersV Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BerVersV+2006&f=1
BerVersV Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
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Gefahrstoff-Datenbank
http://www.chemie.uni-hamburg.de/claks/gefahrstoffe/55-63-0.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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KrWaffKontrG - Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
http://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/BJNR004440961.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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KrWaffKontrG Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+%C3%BCber+die+Kontrolle+von+Kriegswaffen&f=1
KrWaffKontrG Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
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§ 341f HGB Deckungsrückstellung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341f
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes