37 Ergebnisse für: verbrkredrlug
-
VerbrKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&f=1
VerbrKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
-
Artikel 5 VerbrKredRLUG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Gesetz zur Umsetzung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2009%2BI%2B2355&a=5
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert 1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze
-
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4
-
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4
-
§ 485 BGB Widerrufsrecht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=485
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
-
§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=355
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der
-
§ 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=359
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
-
§ 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312e
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a §
-
Fassung § 675g BGB a.F. bis 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+30.10.2009&a=676f
Text § 676f BGB a.F. in der Fassung vom 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
-
§ 675e BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=675e
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, §