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§ 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=514
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
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§ 489 HGB Kündigung durch den Befrachter Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=489
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen 1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der
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§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=481
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht
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§ 517 HGB Beweiskraft des Konnossements Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=517
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so
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§ 517 HGB Beweiskraft des Konnossements Handelsgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49027.htm
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so
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§§ 498 bis 512 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=498-512
§§ 498 bis 512 HGB Handelsgesetzbuch
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§ 517 HGB - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__517.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 522 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__522.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 486 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__486.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 476 bis 619 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=476-619
§§ 476 bis 619 HGB Handelsgesetzbuch