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Vertragsärztlichen378 Ergebnisse für: vertragsärztliche
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§ 89 SGB V Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=89
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die
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§ 83 SGB V Gesamtverträge Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=83
Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
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§ 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=73
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten
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KBV - Bundesmantelverträge - Anlage 2 BMV-Ä/EKV: Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung mit Erläuterung
http://wayback.archive.org/web/20140110141822/http://www.kbv.de/rechtsquellen/2306.html
... die Vordruckmustersammlung und die Vordruck-Vereinbarung Blankoformularbedruckung, Anlage 2 BMV-Ä/EKV: Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung mit Erläuterung
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§ 85 SGB V Gesamtvergütung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=85
(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
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§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=75
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden
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BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - GSSt 2/11 - openJur
https://openjur.de/u/428459.html
Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V, hier: Verordnung von Arzneim ...
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Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (nicht mehr in Kraft) - Gemeinsamer Bundesausschuss
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/18/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (PET beim kleinzelligen Lungenkarzinom) - Gemeinsamer Bundesausschuss
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/691/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Kapselendoskopie bei Blutungen des Dünndarms) - Gemeinsamer Bundesausschuss
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1233/
Keine Beschreibung vorhanden.