73 Ergebnisse für: zertifizierungsdiensteanbieter

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=5

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=5

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=5

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung

  • Thumbnail
    http://wayback.archive.org/web/20130921170747/http://www.signatur.rtr.at/de/providers/providers.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=13

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=10

    Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=11

    (1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=8

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=3

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=12

    Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes



Ähnliche Suchbegriffe