73 Ergebnisse für: zertifizierungsdiensteanbieter
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§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter
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§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter
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§ 5 SigV Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung
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Liste der Zertifizierungsdiensteanbieter
http://wayback.archive.org/web/20130921170747/http://www.signatur.rtr.at/de/providers/providers.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 13 SigG Einstellung der Tätigkeit Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=13
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten
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§ 10 SigV Einstellen der Tätigkeit Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=10
Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.
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§ 11 SigG Haftung Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=11
(1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so
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§ 8 SigG Sperrung von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=8
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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§ 12 SigG Deckungsvorsorge Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=12
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes