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ZwBetrRG Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Regelung+der+betreuungsrechtlichen+Einwilligung+in+eine+%C3%A4rztliche+Zwangsma%C3%9Fna
ZwBetrRG Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
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ZwBetrRG Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
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ZwBetrRG Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
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Fassung § 323 FamFG a.F. bis 26.02.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG+26.02.2013&a=323
Text § 323 FamFG a.F. in der Fassung vom 26.02.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
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Fassung § 333 FamFG a.F. bis 26.02.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG+26.02.2013&a=333
Text § 333 FamFG a.F. in der Fassung vom 26.02.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
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§ 333 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=333
(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die
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§ 321 FamFG Einholung eines Gutachtens Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=321
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens
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§ 329 FamFG Dauer und Verlängerung der Unterbringung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=329
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in
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§ 331 FamFG Einstweilige Anordnung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=331
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer
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§ 1906 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1906
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
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§ 1846 BGB Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1846
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.