Meintest du:
Pfandverkaufs58 Ergebnisse für: pfandverkauf
-
§ 1228 BGB Befriedigung durch Pfandverkauf - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1228.html
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) 1 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung...
-
§ 1228 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1228.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 753 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__753.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1240 BGB Gold- und Silbersachen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1240.html
(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der...
-
§ 1243 BGB Rechtswidrige VeräuÃerung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1243.html
(1) Die VeräuÃerung des Pfandes ist nicht rechtmäÃig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235 , des § 1237 Satz 1 oder...
-
§ 1242 BGB Wirkungen der rechtmäÃigen VeräuÃerung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1242.html
(1) 1 Durch die rechtmäÃige VeräuÃerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2...
-
§ 1217 BGB Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1217.html
(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem MaÃe und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des...
-
§ 1234 BGB Verkaufsandrohung; Wartefrist - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1234.html
(1) 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll....
-
§ 1003 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1003.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1233 BGB Ausführung des Verkaufs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1233.html
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen...