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EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/gesetz/8423/index.htm
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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§ 19 EEG Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=19
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben
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EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Erneuerbare-Energien-Gesetz+-+EEG+2009&f=1
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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§ 29 EEG Windenergie - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/EEG/29.html
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2) 1 Abweichend von Absatz 1 beträgt die...
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EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2009&f=1
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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§ 24 EEG Deponiegas Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=24
Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro
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§ 20 EEG Absenkungen von Vergütungen und Boni Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=20
(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember
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§ 25 EEG Klärgas Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=25
Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro
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§ 30 EEG Windenergie Repowering Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2008&a=30
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro
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§ 30 EEG Windenergie Repowering Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=30
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro