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§§ 1204 bis 1259 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1204-1259
§§ 1204 bis 1259 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 257 BGB Befreiungsanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=257
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht
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§ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=614
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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§§ 823, 826 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=823,826
§§ 823, 826 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 74 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=74
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
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§§ 929, 930 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=929,930
§§ 929, 930 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 31 bis 34 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=31-34
§§ 31 bis 34 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§ 23 MuSchG Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=23
(1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im
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§§ 894, 895 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=894,895
§§ 894, 895 ZPO Zivilprozessordnung
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§§ 433 bis 480 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=433-480
§§ 433 bis 480 BGB Bürgerliches Gesetzbuch