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§ 53 StGB Tatmehrheit Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=53
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf
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§§ 655a bis 655e BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=655a-655e
§§ 655a bis 655e BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 8 bis 16 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=8-16
§§ 8 bis 16 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§§ 652 bis 656 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=652-656
§§ 652 bis 656 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)
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§ 7 AtG Genehmigung von Anlagen Atomgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AtG&a=7
(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)
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§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Rechtspflegergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=rpflg&a=20
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung werden dem Rechtspfleger übertragen 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozeßordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist
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§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Rechtspflegergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RPflG&a=20
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung werden dem Rechtspfleger übertragen 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozeßordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist
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§§ 374 bis 394 StPO Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=374-394
§§ 374 bis 394 StPO Strafprozeßordnung