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§ 28 StGB (Strafgesetzbuch), Zusammentreffen strafbarer Handlungen - JUSLINE Österreich
https://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11&paid=28&mvpa=31
§ 28 StGB Zusammentreffen strafbarer Handlungen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich
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Prozess um Zugunglück von Bad Aibling: Soll-Ist-Vergleich der Handlungen des Fahrdienstleiters | Bad Aibling
http://www.rosenheim24.de/rosenheim/mangfalltal/bad-aibling-ort28271/prozess-zugunglueck-aibling-soll-ist-vergleich-handlungen-fahrdienstleiters-6998518.html
Prozess um Zugunglück von Bad Aibling: Soll-Ist-Vergleich der Handlungen des Fahrdienstleiters
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§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=177
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit
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§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=182
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
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Die Tauffragen / Jehovas Zeugen - Zeugen Jehovas - eine kritische Betrachtung | Kritik und Aufkl�rung / Die Tauffragen
https://web.archive.org/web/20171107021104/http://gimpelfang.de/index.php?id=18
Jehovas Zeugen: eine Informationen zu Glauben, Handlungen und der religösen Praxis. Kritik und Aufklärung.
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§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=177
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit
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§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=180
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
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§ 184h StGB Begriffsbestimmungen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184h
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, 2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen
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§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
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Suizidale Handlungen
http://www.teachsam.de/pro/pro_selbsttt/pro_selbsttt_2_3.htm
teachSam-Projekt: Selbsttötung