12 Ergebnisse für: eugleichbumsg
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§ 81 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX%2B2001&a=81
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden
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§ 11 ArbGG Prozessvertretung Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=11
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt