18 Ergebnisse für: gwpräoptg
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag+2009&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
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§ 25k KWG Verstärkte Sorgfaltspflichten Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwg&a=25k
(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet
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§ 25k KWG Verstärkte Sorgfaltspflichten Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25k
(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet
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§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RDG&a=10
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in
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§ 16 GwG Aufsicht Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=16
(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und
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§ 2 GwG Verpflichtete Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=2
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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§ 2 InvG Begriffsbestimmungen Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG&a=2
(1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem